Pflege während Corona
Corona hat insbesondere den Pflegedienst stark beeinflusst. Die Kontakteinschränkungen und Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz von Risikogruppen haben für zahlreiche Veränderungen gesorgt. Einige Maßnahmen waren provisorisch, andere werden uns noch auf unbestimmte Zeit begleiten. Wir haben einige dieser wichtigen Änderungen aufgelistet.
Qualitätsprüfungen in Pflegeeinrichtungen
Seit dem 08.03.2021 werden Qualitätsprüfungen weiter durchgeführt. Anlassprüfungen wurden während der ganzen Zeit nicht ausgesetzt.
Für die Prüfer und die Prüfungstermine gelten nach wie vor alle Sicherheitsmaßnahmen, die zum Infektionsschutz vorgesehen sind.
Begutachtung mit und ohne Hausbesuch
Seit März 2021 können Hausbesuche für eine Begutachtung wieder stattfinden. Aber auch hier ist zu beachten, dass bis zum 31.03.2022 Begutachtungen digital oder telefonisch abgehalten werden können. Das betrifft die Begutachtungen für medizinische Dienste der sozialen und privaten Pflegeversicherung.
Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI (Leistungen aus der Pflegeversicherung, ohne einen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen) mussten seit dem Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 30.09.2020 nicht stattfinden. Sonst mussten diese halb- bzw. vierteljährlich stattfinden. Seit dem 01.10.2020 müssen Beratungen nach § 37 Abs. 3 SGB XI wieder wie gewohnt wahrgenommen werden. Hierbei sollte beachtet werden, dass die Beratung bis einschließlich 31.03.2022 auf Wunsch auch digital, oder telefonisch erfolgen kann.
Versorgung mit Hilfsmitteln
Pflegen Sie zu Hause einen Angehörigen mit anerkanntem Pflegegrad? Dann haben Sie oder Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied einen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel. Dazu gehören sämtliche Produkte, welche die häusliche Pflege ermöglichen und erleichtern. Einen Anspruch darauf haben alle Versicherten mit anerkanntem Pflegegrad.
Der maximal erstattungsfähige Betrag von 40 Euro pro Monat für wird ab dem 01.04.2020 bis zum 31.12.2021 auf 60 Euro pro Monat infolge der Corona-Pandemie angehoben. Dabei ist das Kaufdatum für die höhere Erstattung ausschlaggebend.
Erstattung für Atemschutzmasken
FFP2 Masken gehören eigentlich nicht zu den erstattungsfähigen Pflegehilfsmitteln. Doch einige Pflegekassen übernehmen die Kosten für FFP2 Masken im Rahmen der Pauschale für Pflegehilfsmittel. Bis zum 31.03.2022 gilt aufgrund der Corona-Pandemie in der privaten Pflegeversicherung, dass einfache Atemschutzmasken und auch hochwertigere Atemschutzmasken mit Filtern als Verbrauchshilfsmittel erstattet werden können.
Abrechnung von Sachleistungen
Der Entlastungsbetrag wandert nicht automatisch jeden Monat aufs Konto des Pflegebedürftigen. Zunächst müssen die Betroffenen die Leistung selbst zahlen und sich die entstandenen Kosten von der Pflegekasse erstatten lassen. Die Quittungen über die entstandenen Kosten werden mit der zuständigen Pflegekasse abgerechnet. Ist die Erbringung der Leistungen durch Leistungserbringer, die von Pflegefachkräften geleistet werden, nicht möglich, können die Leistungen von anderen Leistungserbringern, wie Pflegediensten erbracht werden. Stehen auch solche Angebote nicht zur Verfügung, können die Leistungen von Ehrenamtlichen oder Nachbar*innen erbracht werden. Diese Regelung ist bis zum 31.03.2022 gültig.