Pflegestufen

Pflegestufen eins bis fünf

Wie werden die Pflegegrade unterteilt?


Die früheren Pflegestufen 1-5 wurden zum 1. Januar 2017 in Pflegegrade unterteilt. Der medizinische Dienst der Krankenkasse bewertet die Patienten nach folgendem Profil für die Einteilung in Pflegegrad 1-5:

  • Beweglichkeit und Mobilität, zum Beispiel beim Treppensteigen
  • Sprachliche und geistige Fähigkeiten (kommunikative und kognitive Aspekte)
  • Motorische oder psychische Auffälligkeiten, zum Beispiel im Verhalten, nächtliche Ruhe etc.
  • Selbstständigkeit in der eigenen Versorgung, Körperpflege, Nahrungsaufnahme
  • Selbstständigkeit der eigenen Medikation oder Sauerstoffgabe
  • Soziale Kontakte und Gestaltung des alltäglichen Lebens

Anhand dieser Eigenschaften kann der Gutachter entsprechende Punkte vergeben, die über die Einteilung in den jeweiligen Pflegegrad entscheiden. Für jeden Pflegegrad sind Grenzen definiert worden. Somit besteht zwischen den Pflegegraden etwas Spielraum für die Einstufung. Dabei gilt je höher die Punktzahl desto höher die körperliche und geistige Beeinträchtigung des Patienten. Ist man mit der Entscheidung des medizinischen Dienstes nicht einverstanden, kann man Widerspruch einlegen. Dabei ist zu beachten dass dieser innerhalb von 4 Wochen nach Eingang schriftlich eingereicht werden muss. Jeder Pflegegrad ist mit einem Leistungskatalog und mit einem Hilfsmittelverzeichnis ausgestattet.

Voraussetzungen und Inhalte der Pflegegrade

Zusammenfassung


Der Pflegegrad 1

Bei geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Durch diese Änderung haben es Menschen mit geringen Einschränkungen leichter, einen Pflegegrad zu erhalten.  Die Person ist geistig fit, körperlich einigermaßen beweglich und somit geringfügig Hilfsbedürftig. Der Gutachter des medizinischen Dienstes muss den Patienten mit einer Punktezahl von 12,5 bis 27 Punkte bewerten, damit dieser in den Pflegegrad 1 eingestuft wird. In diesem Pflegegrad erhält der Patient keine Sach- oder Geldleistungen, jedoch 125 € pro Monat, die als Entlastungsleistungen gelten. Über dieses Geld kann der Patient frei verfügen und sich eine ambulante Pflegekraft, Einkaufshilfe, Alltagsbegleitung oder eine Haushaltshilfe engagieren, die sich stundenweise um die Notwendigkeiten kümmert. Wichtig ist auch zu wissen, dass Personen im Pflegegrad 1 keine Verhinderungspflege zusteht. Der Patient kann einen Zuschuss für die behindertengerechte Wohnraumgestaltung beantragen. Dieser Zuschuss kann sich in einem finanziellen Rahmen bis 4000 € bewegen. Mit dieser Sonderleistung kann das Zuhause barrierefrei umgebaut werden.

Der Pflegegrad 2

Die Selbstständigkeit der Person ist erheblich beeinträchtigt, wobei der Gutachter die geistigen, psychischen und körperlichen Einschränkungen bewertet. Das Punktesystem umfasst 27 bis 47,5 Punkte, die den Gutachter in dieser Größenordnung dazu veranlasst, den Pflegegrad 2 zu bestätigen. Die Patienten, die bislang in der Pflegestufe 1 oder in der Pflegestufe 0 eingeteilt wurden, erhielten ohne weitere Begutachtung, im Zuge der Umstellung den Pflegegrad 2 automatisch zugewiesen. Den Hilfsbedürftigen steht in dem Grad 2 eine Pflegesachleistung im Wert von 689 € zu. Das monatliche Pflegegeld umfasst 316 €, wenn die häusliche Pflege von einem Angehörigen durchgeführt wird. Benötigt der Patient eine Kurzzeit- oder eine Verhinderungspflege, so erhält er für 28 Tage im Jahr, maximal 1612 €.  Personen, die einen stationären Aufenthalt bevorzugen, bekommen in dieser Pflegestufe monatlich 770 € bezuschusst.

Der Pflegegrad 3

Der Patient leidet unter einer schweren Beeinträchtigung. Der Gutachter bewertet die Person mit einer Punktezahl zwischen 47,5 und 70 Punkte und definiert somit die Pflegezuständigkeit des dritten Grades. Das Pflegegeld beläuft sich auf eine Summe von 545 € monatlich, sofern die häusliche Pflege durch einen Angehörigen vorgenommen wird. Es steht dem Patienten eine Pflegesachleistung in Höhe von 1298 € pro Monat zu, die der ambulante Pflegedienst direkt mit der Krankenkasse abrechnet. Zudem erhält die Person in Pflegegrad 3 die Entlastungsleistung für Betreuungsaufwendungen. Hat der Patient die Pflegesachleistung nicht in voller Höhe in Anspruch genommen, kann er 40% davon in Entlastungs- und Betreuungsleistungen umwandeln und somit dieses Geld zur freien Verwendung für sich beanspruchen. Möchte der Patient eine Kurzzeitpflege oder eine Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, bekommt er einen Zuschuss von 1612 € für maximal 28 Tage im Jahr. Wichtig ist es zu wissen, dass der Patient bis zu 3224 € für bis zu 8 Wochen im Jahr in Anspruch nehmen kann, wenn er im laufenden Jahr keine Verhinderungspflege beantragt hat. Anders herum, wer keine Kurzzeitpflege beantragt hat, dem stehen monatlich 272,50 € zu, um die Pflege bei Verhinderung, für bis zu 6 Wochen in Anspruch zu nehmen. Für teilstationäre Einrichtungen, Nachtpflege oder Tagespflege erhält der Patient einen Zuschuss von 1298 € im Monat.  Die Zuschüsse für die Nacht- und Tagespflege werden nicht auf das Pflegegeld angerechnet und zusätzlich zum bezogenen Pflegegeld geleistet, sofern die Person die häusliche Pflege durch einen Angehörigen erfährt. Für die stationäre Pflege erhält der Patient 1262 € monatlich für die Unterbringung und Verpflegung.

Der Pflegegrad 4

Wer diese Pflegestufe zugewiesen bekommt, leidet unter schwersten Beeinträchtigungen. Der Gutachter des MDK bewertet die Person mit 70 bis 89 Punkte. Das Pflegegeld umfasst einen Betrag von 728 € monatlich. Hinzu kommen 1612 € bei häuslichem Aufenthalt, für Pflegesachleistungen z. B. Haushaltshilfe und Betreuung. Zudem erhält der Patient den Entlastungsbeitrag. Des Weiteren kann man eine kurzzeitige Pflege in Anspruch nehmen und erhält dafür 1612 € für maximal 28 Tage im Jahr. Wer jedoch auf die Kurzzeit- oder Verhinderungspflege verzichtet, bzw. eine Pflege im laufenden Jahr nicht in Anspruch genommen hat, der kann bis zu 3224 €, für maximal 8 Wochen pro Jahr erhalten. Allerdings wird für die Zeit der Inanspruchnahme der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege, das Pflegegeld um die Hälfte gekürzt. Der Patient erhält nur noch 364 € pro Monat. Für eine professionelle Tages- und Nachtpflege erhält der Patient 1612 € monatlich. Zudem kann man zur barrierefreien Wohnraumgestaltung 4000 € beantragen, um z. B. einen Treppenlift zu installieren. Für die stationäre Pflege erhält der Patient einen Zuschuss von 1775 € pro Monat.

Der Pflegegrad 5

Der höchste Pflegegrad definiert die schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die Pflegekraft. Der Gutachter des medizinischen Dienstes bewertet den Patienten mit 90 bis 100 Punkten. Der Pflegebedürftige ist sehr auf die Pflegekraft angewiesen und benötigt eine aufwendige Pflege. Wird der Patient im häuslichen Umfeld gepflegt erhält er ein Pflegegeld von 901 € monatlich. Für Pflegesachleistungen erhält der Pflegebedürftige 1612 €, in besonderen Fällen und im Fall der besonderen Härte, kann der Patient auch bis zu 1995 € von der Pflegekasse erhalten. Der Entlastungs- und Betreuungsbeitrag steht dem Patienten ebenso zu. Auch hier gilt, wer die Pflegesachleistungen nicht vollständig verwendet, der kann bis zu 40% vom Restbetrag für eigene Zwecke verwenden und dies z.B. für die Entlastung und Betreuung einsetzen.
Für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege steht dem Patienten eine 1612 € pro Jahr für max. 28 Tage. Wird die Pflege im laufenden Jahr nicht in Anspruch genommen, kann er den Zuschuss für die bevorstehende kurzzeitige Pflege, 3224 € pro Jahr und für maximal 8 Wochen in Anspruch nehmen. Des Weiteren bekommt die pflegebedürftige Person die Hälfte des Pflegegeldes für den Zeitraum. Für eine professionelle Tages- und Nachtpflege erhält der Patient 1995 € pro Monat. Der Wohnraumumbau kann mit 4000 € bezuschusst werden, dies gilt auch für Wohngruppen und WGs. Für den stationären Pflegeaufenthalt erhält der Patient 2005€, wenn er als Härtefall eingestuft wurde.

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