Impfpflicht in der Pflege
Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeberufen müssen ab dem 16. März laut Infektionsschutzgesetz gegen COVID-19 geimpft oder genesen sein.
Bundestag und Bundesrat haben die Impfpflicht am 10. Dezember 2021 beschlossen, um das Infektionsgeschehen weiter wirksam zu bekämpfen. Betroffen sind unter anderem Kliniken, stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen, Arzt- und Psychotherapeutenpraxen.
Viele fragen sich, ob und wie dies kontrolliert werden kann.
Als erste Maßnahme zur Einhaltung wurde mit Verabschiedung der Impfpflicht festgehalten, dass der Arbeitgeber das zuständige Gesundheitsamt informieren muss, sollte ein Mitarbeiter die entsprechenden Nachweise nicht fristgerecht vorlegen können. Damit liegt die Verantwortung jedoch bei dem Arbeitgeber.
Das Gesundheitsamt kann auch unabhängig davon Nachweise einfordern. Damit kann wegen zu hohem Arbeitsaufkommen zwar keine flächendeckende Kontrolle stattfinden. Aber durch regelmäßige Stichproben kann eine relevante Zahl von Einrichtungen geprüft werden. Dies führt – wie bei anderen Kontrollmechanismen beispielsweise im Straßenverkehr – auch bei nicht geprüften Einrichtungen in der Regel zu einer gewissenhaften Kontrolle der Nachweise.
Das Gesundheitsamt kann die Beschäftigung in den Einrichtungen untersagen sowie ein Betretungsverbot verhängen, wenn die Nachweise nicht vorgelegt werden. Außerdem droht bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro. Weigert sich ein Mitarbeiter dauerhaft, einen Nachweis vorzulegen, könne als letztes Mittel eine Kündigung in Betracht kommen.
Warum gilt die Impfpflicht in der Pflege?
COVID-19 gehört zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen, von der alle Bevölkerungsteile betroffen sind. Doch insbesondere hochbetagte Menschen, pflegebedürftige Menschen und Personen mit akuten oder chronischen Grundkrankheiten haben ein deutlich erhöhtes Risiko für schwere, ggf. auch tödliche Krankheitsverläufe.
Ein verlässlicher Schutz vor dem Coronavirus durch eine sehr hohe Impfquote bei dem Personal in Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige betreuen, ist besonders wichtig, denn so wird das Risiko gesenkt, dass sich die besonders gefährdeten Personengruppen infizieren. Dem Personal in diesen Berufen kommt eine besondere Verantwortung zu, da es intensiven und engen Kontakt zu Personengruppen mit einem hohen Risiko für einen schweren, schwersten oder gar tödlichen Krankheitsverlauf hat.
Die zu pflegenden Personen können sich teilweise nicht selbst vor einer Infektion mit dem Coronavirus und damit einer COVID-19-Erkrankung schützen und sind darauf angewiesen, dass Menschen in ihrem engen Umfeld geimpft sind. Bei geimpftem Personal ist eine Übertragung des Virus (auch gegenüber Geimpften) erheblich weniger wahrscheinlich als durch ungeimpftes Personal. Daher ist aus Sicht der Bundesregierung eine einrichtungsbezogene Impfpflicht gerechtfertigt.